Der Werbefotograf zum Thema Bild- & Nutzungsrechte

Auch im Jahr 2021 kommt es immer wieder vor, dass kleine, mittlere und sogar große Unternehmen bei der Beauftragung vom mir als Werbefotograf in MV oder als Werbefotograf in Schleswig-Holstein überrascht sind, wenn zum Thema „Bild- und Nutzungsrechte“ ein separater Posten im Angebot formuliert wird. Gerade innerhalb der Werbefotografie ein sehr wichtiger und wesentlicher Bestandteil einer Beauftragung.

Innerhalb der CC (Creative Commons) gibt es eine strukturierte Lizenzübersicht. CC0 ist dabei die Lizenz, die alle Rechte des Urhebers (Lizenzgeber) an den Lizenznehmer überträgt. Oft denken Kundinnen und Kunden, dass sie mit der Bezahlung der Rechnung auch alle Nutzungsrechte haben. Besitzt der Werbefotograf eigene ABGs sollten diese auch gelesen werden. In meinen AGB beispielsweise sind widerrufbare, einfache Nutzungsrechte enthalten. In den Angeboten zur Werbefotografie finden unseren Kundinnen und Kunden dann die Möglichkeit, ein ausschließliches Nutzungsrecht (analog der CC0 Lizenz) zu erwerben.

Hierbei orientiere ich mich an den Empfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (mfm) und der Allianz Deutscher Designer (AGD). Durch Reichweite, Nutzungsumfang, Leistungsgröße, Unternehmensgröße, Dauer und Umfang der Rechteübertragung wird ein Faktor ermittelt, um erweiterte Nutzungsrechte zu übertragen.

Ein Rechenbeispiel: Der Auftraggeber zahlt ein Fotohonorar von zwei Tagwerken mit Postproduktion von netto 1.600,00 €. Inkludiert ist ein einfaches Nutzungsrecht – also eigentlich NICHTS.

Das Unternehmen hat eine Reichweite in ganz Deutschland, möchte einen großen Umfang und das Ganze als unwiderruflich. Es könnte ein Faktor 3,0 errechnet werden. Die 1.600,00 € werden nun mal Faktor 3,0 multipliziert = 4.800,00 €. Plus das Fotohonorar beläuft sich die Rechnung auf 6.400,00 €. Der Auftraggeber halt eine CC0 Lizenz, muss den Urheber (mich) nicht nennen, kann die Werke bearbeiten und an Dritte weitergeben. Rechtlich sicher ohne „Wenn“ und „Aber“. Der Faktor 3,0 ist in diesem Beispiel fiktiv. Sehr viel bequemer und am Ende kostengünstiger und nervenschonender als ein Gerichtsstreit. Alleine für die 1. Instanz und die Berufung kommen gut und gerne 6.000,00 – 7.000,00 € auf beide Parteien zu.

Also bei der Beauftragung eines Werbefotografen bitte VORHER klären, welche Rechte vereinbart sind oder eben nicht. Ich möchte meinen Kundinnen und Kunden beim Brötchen kaufen in die Augen sehen können.